Gesetze / Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV) über die Errichtung eines Büros des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen für HIV/Aids (UNAIDS) in Bonn

UNAIDSBüroVbgV

Art 3

Stand: 08.11.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UNAIDSB%C3%BCroVbgV/3#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UNAIDSB%C3%BCroVbgV/3#abs-2 (2) Der Tag, an dem die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung nach der Inkrafttretensklausel derdeutschen Antwortnote in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UNAIDSB%C3%BCroVbgV/3#abs-3 (3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Art 2