Gesetze / Trinkwasserverordnung

TrinkwV

§ 7 Chemische Anforderungen

Stand: 25.06.2023

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/7#abs-1 (1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/7#abs-2 (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/7#abs-3 (3) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser eines Wasserversorgungsgebiets chemische Stoffe vorkommen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in dieser Verordnung kein Grenzwert festgelegt ist, so legt das Gesundheitsamt für das betroffene Wasserversorgungsgebiet unter Beachtung von Absatz 1 einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/7#abs-4 (4) Chemische Stoffe, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, dürfen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein, die so niedrig sind, wie dies mit im Einzelfall angemessenem Aufwand unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist.

§ 6 § 8