Gesetze / Trinkwasserverordnung
TrinkwV§ 7 Chemische Anforderungen
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Hessen, 28.09.2023 – 4 B 1054/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2013 – 3 R 53/13Zitiert von 1
- VG Cottbus, 28.05.2021 – 6 L 487/19Zitiert von 7
- VG Cottbus, 15.06.2023 – VG 6 K 1342/18
- VG Arnsberg, 06.07.2018 – 12 K 399/15
- OVG NRW, 27.08.2013 – 13 B 903/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/7#abs-1 (1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/7#abs-2 (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/7#abs-3 (3) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser eines Wasserversorgungsgebiets chemische Stoffe vorkommen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in dieser Verordnung kein Grenzwert festgelegt ist, so legt das Gesundheitsamt für das betroffene Wasserversorgungsgebiet unter Beachtung von Absatz 1 einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/7#abs-4 (4) Chemische Stoffe, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, dürfen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein, die so niedrig sind, wie dies mit im Einzelfall angemessenem Aufwand unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist.