Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)
TVdSL§ 6 Nachweispflichten, Personalakten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVdSL/6#abs-1 (1) Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich dem Ausbildenden vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVdSL/6#abs-2 (2) Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Die Studierenden müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVdSL/6#abs-3 (3) Beurteilungen sind den Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.