Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)
TVdSL§ 23 Inkrafttreten, Laufzeit und Übergangsrecht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVdSL/23#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/TVdSL/23#abs-1a (1a) § 18a tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVdSL/23#abs-2 (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVdSL/23#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 kann § 16 von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TVdSL/23#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
a) § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Oktober 2025; eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2,
b) § 19 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres.