Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)

TVdSL

§ 17 Betriebliche Altersversorgung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung.

Protokollerklärung zu § 17:

§ 17 gilt nicht für Studierende der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 16 § 18