Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen
TVA-L Pflege§ 6 Personalakten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20Pflege/6#abs-1 (1) Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Die Auszubildenden zubildenden müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20Pflege/6#abs-2 (2) Beurteilungen sind den Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.