Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen
TVA-L Pflege§ 3 Probezeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20Pflege/3#abs-1 (1) Die Probezeit für Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz, nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz sowie für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege beträgt sechs Monate. Für Schülerinnen/Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 sowie nach dem Notfallsanitätergesetz beträgt die Probezeit vier Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20Pflege/3#abs-2 (2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.