Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
TVA-L BBiG§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20BBiG/7#abs-1 (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den Regelungen für die Beschäftigten des Ausbildenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20BBiG/7#abs-2 (2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20BBiG/7#abs-3 (3) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20BBiG/7#abs-4 (4) Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20BBiG/7#abs-5 (5) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20BBiG/7#abs-6 (6) Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus zu Mehrarbeit herangezogen und nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden. §§ 21, 23 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 17 Absatz 7 Berufsbildungsgesetz bleiben unberührt.