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TV-L

Anlage Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifgebiet West

Stand: 25.08.2026

Bayern3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/anlage#abs-1 (1) Grundsätze der Berechnung

a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit) von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

b) Die Differenz zwischen der bisherigen tariflichen Arbeitszeit zur tatsächlichen Arbeitszeit wird verdoppelt, dabei werden aber nicht mehr als 0,4 Stunden für den zweiten Teil der Verdoppelung der Differenz berücksichtigt. Das Ergebnis ist die Gesamtdifferenz. Die Gesamtdifferenz wird der bisherigen tariflichen Arbeitszeit zugerechnet.

c) Für die Beschäftigten beziehungsweise Beschäftigtengruppen, welche die Tarifvertragsparteien in § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ff festgelegt haben beziehungsweise die durch landesbezirkliche Vereinbarung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg einbezogen sind, beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Das auf diese Beschäftigten (einschließlich der Ärzte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d) entfallende Volumen der Differenz zu der Arbeitzeit nach Buchstabe b wird auf die Beschäftigten in den anderen Beschäftigungsbereichen übertragen und erhöht beziehungsweise verringert für diese das Ergebnis der nach Buchstabe b errechneten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse nach Satz 1 und 2 wird die Gesamtdifferenz mit einem ermittelten Faktor multipliziert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/anlage#abs-2 (2) Feststellungen und Berechnungen

Die tatsächliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Monat Februar 2006, ermittelt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, beträgt nach den Feststellungen der Tarifvertragsparteien in

Baden-Württemberg

38,95 Stunden

Bayern

39,33 Stunden

Bremen

38,795 Stunden

Hamburg

38,73 Stunden

Niedersachsen

38,92 Stunden

Nordrhein-Westfalen

39,20 Stunden

Rheinland-Pfalz

38,75 Stunden

Saarland

38,80 Stunden

Schleswig-Holstein

38,60 Stunden.

Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 1 Buchstabe b:

Land

§ 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a

Bisherige tarifliche Arbeitszeit § 15 Absatz 1 BAT

Differenz

Gesamtdifferenz nach Absatz 1 Buchstabe b

Baden-Württemberg

38,95

38,50

0,45

0,85

Bayern

39,33

38,50

0,83

1,23

Bremen

38,795

38,50

0,295

0,59

Hamburg

38,73

38,50

0,23

0,46

Niedersachsen

38,92

38,50

0,42

0,82

Nordrhein-Westfalen

39,20

38,50

0,70

1,10

Rheinland-Pfalz

38,75

38,50

0,25

0,50

Saarland

38,80

38,50

0,30

0,60

Schleswig-Holstein

38,60

38,50

0,10

0,20

Die Tarifvertragsparteien in den Ländern errechnen aufgrund der Daten nach Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Beschäftigten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a. Ist eine Einigung über die Daten und das ermittelte Ergebnis zur Arbeitszeit in einem Land nicht zu erzielen, werden die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene in einer gemeinsamen Kommission eine abschließende Festlegung vornehmen. Zur praktischen Umsetzung ermitteln die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene entsprechend dem festgestellten Ergebnis unter Berücksichtigung des Absatzes 1 Buchstabe c einen Faktor, mit dem die Gesamtdifferenz nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert wird. Danach ergibt sich für die Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in den einzelnen Bundesländern jeweils folgender Faktor:

Land

Faktor

Baden-Württemberg

46,47

Bayern

32,60

Bremen

66,44

Hamburg

84,78

Niedersachsen

48,54

Nordrhein-Westfalen

36,21

Rheinland-Pfalz

78,00

Saarland

65,83

Schleswig-Holstein

193,50

Die Ergebnisse werden auf volle Hundertstel gerundet.

§ 52