Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TV-L§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/2#abs-1 (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/2#abs-2 (2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/2#abs-3 (3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/2#abs-4 (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 2 TV-L →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2013 – 6 Sa 559/12Zitiert von 1
- ArbG Halle, 21.04.2022 – 2 Ca 1067/21Zitiert von 2
- ArbG Paderborn, 28.02.2020 – 3 Ca 86/20Zitiert von 1
- BAG, 30.10.2025 – 2 AZR 177/24Kündigung - Beteiligung Personalrat und GleichstellungsbeauftragteZitiert von 2
- LAG Hamm, 12.12.2023 – 17 Sa 760/23
- ArbG Suhl, 25.10.2023 – 6 Ca 592/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TV-L zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.