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TV-L

§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/2#abs-1 (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/2#abs-2 (2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/2#abs-3 (3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/2#abs-4 (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

§ 1 § 3