Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
TV-Ärzte§ 10 Sonderfunktionen, Dokumentation
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/10#abs-1 (1) Wird den Ärzten durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers eine Sonderfunktion innerhalb der Klinik übertragen (zum Beispiel Transplantationsbeauftragter, Strahlenschutzbeauftragter usw.), sind sie für diese Tätigkeit und die Fortbildung hierzu in erforderlichem Umfang von ihren sonstigen Aufgaben freizustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/10#abs-2 (2) Die Arbeitszeiten der Ärzte sind durch elektronische Verfahren so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. Soweit dienstplanmäßig vorgesehene Pausen nicht gewährt worden sind, ist die Dokumentation auf entsprechenden Hinweis der Ärztin/des Arztes zu korrigieren; das Gleiche gilt, sobald der Arbeitgeber auf sonstige Weise von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Eine von Satz 2 abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten der Ärztin/des Arztes. Die Ärztin/Der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren. Die näheren Einzelheiten der Arbeitszeitdokumentation nach den Sätzen 1 bis 6 können durch die Betriebsparteien geregelt werden.
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
1. Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden bzw. der im Dienstplan vorgegebenen Arbeitszeit haben die Ärzte dem Arbeitgeber im Einzelfall auf dessen Verlangen den Grund der Überschreitung mitzuteilen.
2. Für die private Veranlassung gemäß Satz 4 trägt der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitgestaltung bleibt unberührt; es ist sicherzustellen, dass entgegengenommene Arbeitsleistung als Arbeitszeit anerkannt und ausgeglichen bzw. bezahlt wird.