Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder
TV Prakt-L§ 15 Beendigung des Praktikantenverhältnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20Prakt-L/15#abs-1 (1) Das Praktikantenverhältnis endet mit dem im Praktikantenvertrag vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20Prakt-L/15#abs-2 (2) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Praktikantenverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von der Praktikantin/dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.