Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 90 Frequenzplan
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.05.2002 – 13 A 5293/00Zitiert von 3
- OVG NRW, 17.05.2002 – 13 A 5294/00
- OVG NRW, 30.06.2017 – 13 B 627/17
- VG Köln, 22.12.2025 – 1 L 2838/25
- BVerfG, 24.01.2012 – 1 BvR 1299/05Zur Verfassungsmäßigkeit der § 111 bis 113 des TelekommunikationsgesetzesZitiert von 39
- BGH, 04.06.2013 – 1 StR 32/13Vorsätzliches unbefugtes Erheben von Daten gegen Entgelt: Vorliegen nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten bei der Erstellung sog. Bewegungsprofile durch Anbringung von GPS-Empfängern an Kraftfahrzeugen durch eine Detektei; Voraussetzungen einer datenschutzrechtliche Befugnis zum Erstellen von BewegungsprofilenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.08.2014 – 6 C 15/13Filmabgabe der Videowirtschaft; Mindestlaufzeit und Special-Interest-Charakter von FilmenZitiert von 11
- BVerwG, 14.06.2012 – 5 C 4/11Einnahmen des Entschädigungsfonds; Abführungspflicht der Träger der öffentlichen Verwaltung; Vermögenszuordnung nach dem Einigungsvertrag; Festsetzung des AbführungsbetragsZitiert von 11
- BVerwG, 07.12.2011 – 6 C 39/10Anlasslose Auskunftserhebung der Eisenbahnaufsichtsbehörde; ErmächtigungsgrundlageZitiert von 53
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/90#abs-1 (1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan). Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die Öffentlichkeit und berücksichtigt die Regulierungsziele des § 2 sowie die Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87. Die Bundesnetzagentur stellt das Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden her, soweit
betroffen sind. § 88 Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/90#abs-2 (2) Stellt die Bundesnetzagentur nach Ablauf von drei Jahren nach der Festlegung einer Frequenznutzung fest, dass eine Frequenzzuteilung im Sinne der Festlegung des Frequenzplans nicht ergangen ist, so kann sie nach Anhörung der Betroffenen die entsprechende Festlegung nach Maßgabe der Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 aufheben oder ändern. Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/90#abs-3 (3) Die Frequenznutzung und die Nutzungsbestimmungen werden durch technische, betriebliche oder regulatorische Parameter beschrieben. Zu diesen Parametern können auch Angaben zu Nutzungsbeschränkungen und zu geplanten Nutzungen gehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/90#abs-4 (4) Der Frequenzplan sowie dessen Änderungen sind zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/90#abs-5 (5) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu Telekommunikationsdiensten sind so auszuweisen, dass alle hierfür vorgesehenen Technologien verwendet werden dürfen und alle Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind. Absatz 6 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/90#abs-6 (6) § 89 Absatz 2 gilt entsprechend.