Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 133 Spätere besondere Anlagen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Augsburg, 20.09.2023 – Au 4 K 23.120
- VG Köln, 02.11.2006 – 1 K 4871/05Zitiert von 1
- VG Köln, 02.11.2006 – 1 K 6566/05Zitiert von 1
- VG Köln, 28.05.2025 – 1 K 5381/20
- VG Köln, 16.11.2011 – 21 K 4849/10
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 455/19
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 25.04.2025 – 1 K 8270/24
- VG Köln, 26.08.2024 – 1 K 8531/18Zitiert von 4
- BVerwG, 20.10.2021 – 6 C 8/20Zugangsverpflichtung bzw. Verhandlungsgebot zugunsten von Diensteanbietern als Frequenznutzungsbestimmung im Vergabeverfahren für sog. 5G-FrequenzenZitiert von 30
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/133#abs-1 (1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/133#abs-2 (2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/133#abs-3 (3) Muss wegen einer späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/133#abs-4 (4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/133#abs-5 (5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/133#abs-6 (6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.