Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung
TFoStGArt 11 Beendigung, Heimfall
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStG/11#abs-1 (1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStG/11#abs-2 (2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Bayern.