Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsWaldG

§ 51 Weitere Aufgaben und örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/51#abs-1 (1) Die Forstschutzbeauftragten sind im Rahmen ihrer Aufgaben auch verpflichtet, rechtswidrige Handlungen, die einen auf den Schutz der Natur oder Umwelt gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen,

1. zu verhüten,

2. ihre Fortsetzung zu verhindern und

3. anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/51#abs-2 (2) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Verfolgung der im Absatz 1 genannten Handlungen mitzuwirken, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/51#abs-3 (3) Die Forstschutzbeauftragten des Freistaates Sachsen sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/51#abs-4 (4) Die Forstschutzbeauftragten der Körperschaften sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/51#abs-5 (5) Die Forstschutzbeauftragten im Privatwald sind in allen Waldungen ihres Arbeitgebers örtlich zuständig.

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