Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsWaldG§ 51 Weitere Aufgaben und örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/51#abs-1 (1) Die Forstschutzbeauftragten sind im Rahmen ihrer Aufgaben auch verpflichtet, rechtswidrige Handlungen, die einen auf den Schutz der Natur oder Umwelt gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen,
1. zu verhüten,
2. ihre Fortsetzung zu verhindern und
3. anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/51#abs-2 (2) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Verfolgung der im Absatz 1 genannten Handlungen mitzuwirken, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/51#abs-3 (3) Die Forstschutzbeauftragten des Freistaates Sachsen sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/51#abs-4 (4) Die Forstschutzbeauftragten der Körperschaften sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/51#abs-5 (5) Die Forstschutzbeauftragten im Privatwald sind in allen Waldungen ihres Arbeitgebers örtlich zuständig.