Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsWaldG

§ 24 Beachtung ökologischer Grundsätze bei der Bewirtschaftung des Waldes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/24#abs-1 (1) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu erhalten und zu pflegen. Es sollen ökologisch stabile Wälder aus standortgerechten Baumarten unter Verwendung eines hinreichenden Anteils standortheimischer Forstpflanzen und natürliche oder naturnahe Biotope erhalten oder geschaffen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/24#abs-2 (2) Zur Schaffung eines natürlichen Gleichgewichtes von Wald und Wild sind die Wildbestände auf eine ökologisch begründete Bestandeshöhe zu begrenzen, welche die natürliche Waldverjüngung ermöglicht. Die Forstbehörde nimmt bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken gegenüber der unteren Jagdbehörde zu dem Zustand der Vegetation, den Verbiss- und Schälschäden und dem Stand der Waldverjüngung gutachtlich Stellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/24#abs-3 (3) An den Waldrändern ist im Interesse aller Funktionen des Waldes im besonderen Maße für einen ökologisch günstigen Waldaufbau zu sorgen. Waldränder dürfen durch Weideeinwirkungen nicht geschädigt werden.

§ 23 § 25