Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz

SächsWG

§ 23 Uferlinie

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/23#abs-1 (1) Die Uferlinie bildet die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken und wird durch die Linie des Mittelwasserstands, bei gestauten Gewässern durch die Linie des Stauziels, unter besonderer Berücksichtigung der Ufergestaltung bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/23#abs-2 (2) Die Uferlinie wird, falls erforderlich, auf Kosten des Antragstellers durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/23#abs-3 (3) Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind. Bei künstlicher Veränderung des Wasserstands bleiben die Wasserstände vor der Veränderung außer Betracht; fehlen Pegelbeobachtungen, so bestimmt sich der Mittelwasserstand im Zweifel nach der Grenze des Pflanzenwuchses.

§ 22 § 24