Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz

SächsWG

§ 2 Begriffsbestimmungen (zu § 3 WHG)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/2#abs-1 (1) Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen. Sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch eine künstliche Veränderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/2#abs-2 (2) Wild abfließendes Wasser ist das auf einem Grundstück entspringende oder sich natürlich sammelnde Wasser, das außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgend abfließt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/2#abs-3 (3) Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. Zu den stehenden Gewässern gehören auch Tagebaurestgewässer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/2#abs-4 (4) Quelle ist der natürliche, an einer bestimmten, örtlich begrenzten Stelle nicht nur vorübergehend erfolgende Austritt von Grundwasser.

§ 1 § 3