Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatG§ 22 Amtssitz, Amtsbezirk, Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb und außerhalb des Amtsbezirks, Zweigstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/22#abs-1 (1) Die obere Vermessungsbehörde legt im Benehmen mit der zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtssitz innerhalb des Freistaates Sachsen fest. Eine angemessene örtliche Verteilung ist anzustreben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/22#abs-2 (2) Amtsbezirk der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist der Amtsbezirk der unteren Vermessungsbehörde, in dem sein Amtssitz belegen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/22#abs-3 (3) Innerhalb ihres oder seines Amtsbezirks ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/22#abs-4 (4) Im übrigen Gebiet des Freistaates Sachsen ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen. Anträge darf sie oder er nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang ablehnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/22#abs-5 (5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann, auch außerhalb ihres oder seines Amtsbezirkes, eine Zweigstelle einrichten, wenn
1. ihre oder seine persönliche Amtsausübung und die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten gewährleistet ist sowie
2. die Einrichtung einer Zweigstelle der angemessenen Versorgung mit Katastervermessungen und Abmarkungen im betreffenden Amtsbezirk dient.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/22#abs-6 (6) Die Einrichtung einer Zweigstelle bedarf der Zustimmung der oberen Vermessungsbehörde. Diese legt im Benehmen mit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Sitz der Zweigstelle fest. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/22#abs-7 (7) Ist die persönliche Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nicht gewährleistet, kann die obere Vermessungsbehörde die Schließung der Zweigstelle anordnen.