Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz

SächsVermKatG

§ 14 Fortführung, Berichtigung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/14#abs-1 (1) Das Liegenschaftskataster wird durch Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen, der Daten gemäß § 7, der Datenübermittlung nach Absatz 6 Satz 2, der Festlegungen einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 4 und der mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Veränderungen der Daten gemäß § 10 Absatz 2 und 3 fortgeführt. Im Zuge der Fortführung hat die untere Vermessungsbehörde

1. eine Eignungsprüfung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen sowie

2. die Liegenschaftskatasterakten, soweit erforderlich, zu digitalisieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/14#abs-2 (2) Katastervermessungen sind Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters oder der Bestimmung der Grenzen eines Gebietes, das zur Bodenordnung vorgesehen ist, dienen, sowie Sonderungen. Sonderungen sind Grenzfeststellungen zur Zerlegung eines Flurstücks auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Vermessungsarbeiten. Sonderungen sind nur zulässig zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie zur Führung der Lagebezeichnung im Liegenschaftskataster.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/14#abs-3 (3) Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters sind von Amts wegen von den unteren Vermessungsbehörden auf ihre Kosten zu berichtigen. Für die Berichtigung erforderliche Katastervermessungen und Abmarkungen sind von den unteren Vermessungsbehörden von Amts wegen durchzuführen. Absatz 4 bleibt unberührt. Eine Berichtigung von Amts wegen erfolgt auch dann, wenn eine Berichtigung der Bestandsdaten im Liegenschaftskataster erforderlich ist, weil aufgrund der Bestandskraft anderer Entscheidungen oder Verzeichnisse diese das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung bilden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/14#abs-4 (4) Fehler in ihren oder seinen Katastervermessungen oder Abmarkungen hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch nach der Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster auf Veranlassung der unteren Vermessungsbehörde unverzüglich zu beheben. Besteht über das Vorliegen eines Fehlers Uneinigkeit, entscheidet an Stelle der unteren Vermessungsbehörde die obere Vermessungsbehörde. Die Kosten der Fehlerbehebung trägt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur. Stellt eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei der Bearbeitung einer beantragten Katastervermessung oder Abmarkung fest, dass für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderliche Daten des Liegenschaftskatasters oder Abmarkungen fehlerhaft sind, hat sie oder er die für deren Berichtigung erforderlichen Arbeiten zu erbringen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/14#abs-5 (5) Genügt das Liegenschaftskataster nicht mehr den Anforderungen, kann die obere Vermessungsbehörde dessen Erneuerung anordnen (Katastererneuerung). Diese wird von der oberen Vermessungsbehörde durchgeführt. Die unteren Vermessungsbehörden haben auf Weisung an der Katastererneuerung mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/14#abs-6 (6) Die unteren Vermessungsbehörden aktualisieren regelmäßig die Bestandsdaten nach § 10 Absatz 2 Nummer 2. Für die Aktualisierung der Nutzungen können auch Informationen aus anderen amtlichen Geobasisdaten mittels eines automatisierten Verfahrens in das Liegenschaftskataster übernommen werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/14#abs-7 (7) Änderungen der Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass die veränderten Nachweise zur Einsicht ausgelegt werden. Das Gebiet, in dem die betroffenen Flurstücke liegen, sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. Die Änderungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.

§ 13 § 15