Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung

SächsUStZuVO

§ 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUStZuVO/1#abs-1 (1) Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind

1. die Landesdirektion Sachsen,

a)

für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre,

b)

für Büchereien und Archive,

c)

für botanische Gärten, zoologische Gärten und Tierparks,

d)

für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen,

2. der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlung Dresden – Sächsische Landesstelle für Museumswesen für Museen,

3. das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler der Bau- und Gartenkunst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUStZuVO/1#abs-2 (2) Für eine ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, gilt die Zuständigkeitsregelung nach Absatz 1, soweit sie im Freistaat Sachsen erstmalig innerhalb des Inlands im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes tätig wird.

§ 2