Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Statistikgesetz
SächsStatG§ 5 Statistischer Beirat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/5#abs-1 (1) Beim Statistischen Landesamt wird ein Statistischer Beirat gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/5#abs-2 (2) Der Statistische Beirat berät das Statistische Landesamt in Grundsatzfragen. Seine Aufgaben werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/5#abs-3 (3) Dem Statistischen Beirat gehören an der Präsident des Statistischen Landesamtes und je ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der Staatskanzlei als ständige Mitglieder sowie Vertreter der anderen Staatsministerien. Der Statistische Beirat zieht zu seinen Beratungen Vertreter der kommunalen Landesverbände und sonstiger Verbände und Einrichtungen des Freistaates Sachsen hinzu, soweit deren Belange betroffen sind. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/5#abs-4 (4) Der Statistische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.