Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz
SächsStVollzG§ 109 Besondere Bestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/109#abs-1 (1) Strafarrestantinnen und Strafarrestanten sollen im offenen Vollzug untergebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/109#abs-2 (2) Eine gemeinsame Unterbringung mit Gefangenen ist nur mit Einwilligung der Strafarrestantinnen und Strafarrestanten zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/109#abs-3 (3) Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt notwendig ist. § 28 Absatz 4 bis 6, § 29 Satz 2, § 33 Absatz 3 und 4, § 34 Satz 2, § 107 Absatz 3 Satz 4 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/109#abs-4 (4) Den Strafarrestantinnen und Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/109#abs-5 (5) Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit in der Anstalt nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/109#abs-6 (6) Sie dürfen Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/109#abs-7 (7) Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/109#abs-8 (8) Zur Vereitelung einer Entweichung dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.