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SächsSpielbG

§ 22 Teilnahme am Spiel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/22#abs-1 (1) Minderjährigen und gesperrten Personen ist die Spielteilnahme an Online-Casinospielen untersagt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/22#abs-2 (2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist Personen nicht gestattet,

1. die mit der Geschäftsführung des Erlaubnisinhabers beauftragt sind,

2. die Mitglieder von Organen oder Gremien des Erlaubnisinhabers sind,

3. die unmittelbar an der Spielausführung beteiligt sind,

4. die unmittelbar an der Programmierung des Online-Casinospiels beteiligt sind oder waren,

5. die mit der Aufsicht über das Online-Casinospiel beauftragt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/22#abs-3 (3) Die Unzulässigkeit des parallelen Spiels von Glücksspielen im Internet durch eine Spielerin oder einen Spieler gilt auch für das Spielen desselben Spiels. Der Erlaubnisinhaber hat beides durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Spielerinnen und Spielern darf nur ein Spiel zur selben Zeit angezeigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/22#abs-4 (4) Ein Spiel darf nur infolge einer entsprechenden Erklärung der Spielerin oder des Spielers beginnen, die erst nach Beendigung des vorherigen Spiels abgegeben werden darf. Unzulässig sind insbesondere Programmabläufe, die nach dem Ablauf des vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen einer Spielerin oder eines Spielers, an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/22#abs-5 (5) Der Erlaubnisinhaber stellt den Spielerinnen und Spielern für jedes Spiel, das angeboten werden darf, die Spielregeln und den Gewinnplan zur Verfügung. Die Spielregeln und der Gewinnplan müssen leicht aufrufbar sein und für die Spielerinnen und Spieler leicht verständlich beschrieben werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/22#abs-6 (6) Die Gewinnaussichten müssen zufällig sein und es müssen für jede Spielerin und jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden.

§ 21 § 23