Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
SächsSVVollzG§ 71 Gesundheitsschutz und Hygiene
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/71#abs-1 (1) Die Anstalt unterstützt die Untergebrachten bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/71#abs-2 (2) Den Untergebrachten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/71#abs-3 (3) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten.