Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

SächsSVVollzG

§ 41 Lockerungen aus sonstigen Gründen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Lockerungen sollen auch aus wichtigem Anlass gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger.

§ 40 § 42