Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Privatrundfunkgesetz

SächsPRG

§ 37 Zulässigkeit der Weiterverbreitung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/37#abs-1 (1) Die Zulässigkeit der Weiterverbreitung richtet sich nach § 103 des Medienstaatsvertrages .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/37#abs-2 (2) Rundfunkveranstalter und der Anbieter einer Medienplattform sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Weiterverbreitung bereits vorgenommen wird.

§ 36 § 38