Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Privatrundfunkgesetz

SächsPRG

§ 10 Auswahlgrundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/10#abs-1 (1) Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Zuweisung einer Übertragungskapazität zu entsprechen, entscheidet die Landesanstalt über die Auswahl nach den Grundsätzen der Absätze 2 und 3. Die Landesanstalt kann auf eine Einigung der Antragsteller hinwirken, die den Auswahlgrundsätzen der Absätze 2 und 3 Rechnung trägt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/10#abs-2 (2) Vorrang haben Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellern einen größeren Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Sendegebiet und zur Gesamtheit der Programme nach § 2 Abs. 2 erwarten lassen. Hierbei sind auch folgende Auswahlkriterien heranzuziehen:

1. bereits bestehender Bezug des Antragstellers zu dem Sendegebiet,

2. Anteil der auf die Eigen- und Auftragsproduktionen entfallenden Programmaufwendungen,

3. Gewähr einer auf das Sendegebiet bezogenen Programmgestaltung im Sinne des § 2 Abs. 2, insbesondere mittels geeigneter Produktionskapazitäten in Sachsen,

4. im Fall der Zulassung von Veranstaltern bundesweiter Rundfunkprogramme für die Verbreitung in Sachsen die Einbeziehung eines Fensterprogramms für Sendegebiete in Sachsen oder ein regelmäßig auf Sachsen bezogener Programmteil von wöchentlich mindestens 60 Sendeminuten; dies gilt ebenso, wenn sich diese Sendungen auch an Personen in einem oder mehreren benachbarten Ländern wenden.

Beim Übergang zur ausschließlich digitalen terrestrischen Übertragung sind Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Freistaates Sachsen am 1. Januar 2001 analog terrestrisch verbreitet wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/10#abs-3 (3) Sind Antragsteller nach Absatz 2 im Wesentlichen gleich zu bewerten, entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 9 § 11