Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung

SächsLKrO

§ 4 Name, Bezeichnung und Sitz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/4#abs-1 (1) Die Landkreise führen den gesetzlich bestimmten Namen. Die Änderung des Namens eines Landkreises bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Kreistages und der Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Sie kann einem Landkreis auf Antrag eine sonstige Bezeichnung verleihen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung des Landkreises beruht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/4#abs-2 (2) Der Sitz des Landratsamtes wird durch Gesetz bestimmt. Der Landkreis kann Außenstellen des Landratsamtes einrichten.

§ 3 § 5