Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 1 Wesen und Organe des Landkreises
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/1#abs-1 (1) Der Landkreis erfüllt seine Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner. Er unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/1#abs-2 (2) Der Landkreis ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/1#abs-3 (3) Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/1#abs-4 (4) Behörde des Landkreises ist das Landratsamt.