Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz
SächsKrGebNG§ 10 Wahlperiode der neu gewählten Kreistage
Stand: 26.08.2026
Die Wahlperiode der nach § 16 gewählten Kreistage beginnt am 1. August 2008 und beträgt sechs Jahre. Die folgende regelmäßige Kreistagswahl findet gemeinsam mit der regelmäßigen Gemeinderatswahl im Jahr 2014 statt.