Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
SächsKomHVO§ 51 Vermögensrechnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/51#abs-1 (1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen und mindestens entsprechend der Absätze 2 und 3 zu gliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/51#abs-2 (2) Aktivseite:
1. Anlagevermögen
a)
immaterielle Vermögensgegenstände;
b)
Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen;
c)
Sachanlagevermögen
aa)
unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen,
bb)
bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen,
cc)
Infrastrukturvermögen,
dd)
Bauten auf fremdem Grund und Boden,
ee)
Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler,
ff)
Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge,
gg)
Betriebs- und Geschäftsausstattung, Tiere,
hh)
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
d)
Finanzanlagevermögen
aa)
Anteile an verbundenen Unternehmen,
bb)
Beteiligungen,
cc)
Sondervermögen,
dd)
Ausleihungen,
ee)
Wertpapiere;
2. Umlaufvermögen
a)
Vorräte;
b)
öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen;
c)
privatrechtliche Forderungen, Wertpapiere des Umlaufvermögens;
d)
liquide Mittel;
3. aktive Rechnungsabgrenzungsposten;
4. nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/51#abs-3 (3) Passivseite:
1. Kapitalposition
a)
Basiskapital;
b)
Rücklagen
aa)
aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses,
bb)
aus Überschüssen des Sonderergebnisses,
cc)
aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen,
dd)
zweckgebundene und sonstige Rücklagen;
c)
Fehlbeträge
aa)
Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses und Vortrag von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus den Vorjahren,
bb)
Jahresfehlbetrag des Sonderergebnisses und Vortrag von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus den Vorjahren;
2. Sonderposten
a)
für empfangene Investitionszuwendungen;
b)
für Investitionsbeiträge;
c)
für den Gebührenausgleich;
d)
sonstige Sonderposten;
3. Rückstellungen
a)
für Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeit;
b)
für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien;
c)
für die Sanierung von Altlasten und sonstige Umweltschutzmaßnahmen;
d)
für ungewisse Verbindlichkeiten aus der steuerkraftabhängigen Umlage gemäß § 25a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ;
e)
für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen;
f)
für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie aus Bürgschaften, Gewährverträgen und wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften;
g)
für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung im Haushaltsjahr;
h)
für sonstige vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen zur Gegenleistung gegenüber Dritten, die im laufenden Haushaltsjahr wirtschaftlich begründet wurden und die der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sofern sie erheblich sind;
i)
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren;
j)
sonstige Rückstellungen;
4. Verbindlichkeiten
a)
in Form von Anleihen;
b)
aus Kreditaufnahmen;
c)
aus Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften;
d)
aus Lieferungen und Leistungen;
e)
aus Transferleistungen;
f)
sonstige Verbindlichkeiten;
5. passive Rechnungsabgrenzungsposten.
Die Ergebnisrücklagen aus der Verrechnung gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und der Betrag des Basiskapitals, der gemäß § 72 Absatz 3 Satz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung nicht zur Verrechnung herangezogen werden darf, sind nachrichtlich anzugeben.