Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
SächsKomHVO§ 20 Echte Deckungsfähigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/20#abs-1 (1) Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die zu einem Budget gehören, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Zahlungsunwirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten zahlungswirksamer Aufwendungen für deckungsfähig erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/20#abs-2 (2) Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/20#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/20#abs-4 (4) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets im Ergebnishaushalt können zu Gunsten von Auszahlungen eines Budgets im Finanzhaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/20#abs-5 (5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.