Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

SächsKomHVO

§ 17 Erläuterungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Ansätze sind soweit erforderlich zu erläutern. Insbesondere sind zu erläutern:

1. Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie erheblich sind und von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen;

2. neue Investitionen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen;

3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen;

4. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten;

5. Sperrvermerke nach § 74 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung , Zweckbindungen und andere besondere Bestimmungen im Haushaltsplan;

6. von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführende Beträge;

7. Abschreibungen, soweit sie erheblich von den Abschreibungen im ordentlichen Ergebnis oder von den im Vorjahr angewandten Abschreibungssätzen abweichen;

8. Ausnahmen nach § 12 Absatz 4.

§ 16 § 18