Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
SächsKomHVO§ 17 Erläuterungen
Stand: 26.08.2026
Die Ansätze sind soweit erforderlich zu erläutern. Insbesondere sind zu erläutern:
1. Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie erheblich sind und von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen;
2. neue Investitionen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen;
3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen;
4. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten;
5. Sperrvermerke nach § 74 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung , Zweckbindungen und andere besondere Bestimmungen im Haushaltsplan;
6. von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführende Beträge;
7. Abschreibungen, soweit sie erheblich von den Abschreibungen im ordentlichen Ergebnis oder von den im Vorjahr angewandten Abschreibungssätzen abweichen;
8. Ausnahmen nach § 12 Absatz 4.