Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jagdgesetz
SächsJagdG§ 8 Jagdausübung im befriedeten Bezirk (zu § 6 Bundesjagdgesetz)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/8#abs-1 (1) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten oder von Amts wegen anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/8#abs-2 (2) Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in einen befriedeten Bezirk wechselt, darf auch dort bejagt werden; dies gilt nicht für Gebäude, die zum dauernden Aufenthalt für Menschen bestimmt sind. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist im Rahmen der Zumutbarkeit zur Duldung der Jagdausübung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/8#abs-3 (3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes in einem befriedeten Bezirk darf Dachse, Füchse, Iltisse, Marderhunde, Minke, Nutrias, Steinmarder, Waschbären sowie Wildkaninchen auch ohne Jagdschein fangen und sich aneignen. Er kann, sofern er die erforderliche Sachkunde besitzt, das gefangene Wild unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften und entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes töten. Sofern er die nach Satz 2 erforderliche Sachkunde für die Tötung nicht besitzt, muss er einen Jagdscheininhaber oder eine sonstige sachkundige Person damit beauftragen. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe darf nur vornehmen, wer im Besitz eines Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schusswaffen ausreichend im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versichert ist; die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Ein Jagdscheininhaber handelt im Rahmen der beschränkten Jagdausübung.