Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jagdgesetz
SächsJagdG§ 11 Gemeinschaftliche Jagdbezirke und Jagdgenossenschaft (zu §§ 8 und 9 Bundesjagdgesetz)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/11#abs-1 (1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 250 ha. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/11#abs-2 (2) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde. Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/11#abs-3 (3) Die Jagdgenossenschaft beschließt eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der Jagdbehörde zum Erlass einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, erlässt die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/11#abs-4 (4) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/11#abs-5 (5) Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/11#abs-6 (6) Jeder Jagdgenosse kann sich bei den Versammlungen der Jagdgenossenschaft durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen. Diese Person darf nicht mehr als drei Jagdgenossen gleichzeitig vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann widerrufen werden. Der Widerruf der Vollmacht wird erst wirksam, wenn er dem Vorstand der Jagdgenossenschaft bekannt gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/11#abs-7 (7) Die Jagdgenossenschaft kann über das Jagdausübungsrecht abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unbeschränkt verfügen.