Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizvollzugsvergütungsverordnung
SächsJVollzVergVO§ 2 Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung und Arbeitsentgelt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/2#abs-1 (1) Für die Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung und Arbeitsentgelt werden folgende Vergütungsstufen festgesetzt:
1. Vergütungsstufe I:
a)
alle Maßnahmen, für die Gefangenen eine finanzielle Anerkennung gewährt wird,
b)
Arbeitsentgelt an Gefangene für arbeitstherapeutische Maßnahmen oder Arbeitstraining,
2. Vergütungsstufe II:
a)
alle Maßnahmen, für die Untergebrachten eine finanzielle Anerkennung gewährt wird,
b)
Arbeitsentgelt an Untergebrachte für arbeitstherapeutische Maßnahmen oder Arbeitstraining,
c)
Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine Einarbeitungszeit von bis zu einer Woche erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
3. Vergütungsstufe III:
Arbeiten einfacher Art, die eine Einarbeitungszeit von bis zu vier Wochen erfordern und durch höhere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit von Tätigkeiten der Vergütungsstufe II abgegrenzt werden können,
4. Vergütungsstufe IV:
Arbeiten, die eine Anlernzeit von bis zu drei Monaten erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen sowie ein durchschnittliches Maß an technischem Verständnis und Selbständigkeit voraussetzen,
5. Vergütungsstufe V:
Arbeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern und überdurchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
6. Vergütungsstufe VI:
Arbeiten, die über die Anforderungen der Vergütungsstufe V hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/2#abs-2 (2) Die Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung und Arbeitsentgelt beträgt in der
Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung lfd. Nr. Vergütungsstufe Prozent
1. Vergütungsstufe I 60 Prozent,
2. Vergütungsstufe II 75 Prozent,
3. Vergütungsstufe III 88 Prozent,
4. Vergütungsstufe IV 100 Prozent,
5. Vergütungsstufe V 112 Prozent,
6. Vergütungsstufe VI 125 Prozent
der Eckvergütung nach § 55 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes , § 57 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes , § 25 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/2#abs-3 (3) Die Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung oder Arbeitsentgelt kann gekürzt werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Durch die Kürzung darf die Vergütung in der jeweils vorhergehenden Vergütungsstufe nicht unterschritten werden. Eine Kürzung der Vergütung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/2#abs-4 (4) Abweichend vom Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a kann die Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung in besonders begründeten Ausnahmefällen in einer höheren Vergütungsstufe gewährt werden, insbesondere wenn die Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Gefangenen, die an den Maßnahmen teilnehmen, für die finanzielle Anerkennung gewährt wird, mit denen der jeweiligen Vergütungsstufe vergleichbar sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/2#abs-5 (5) Die Eingruppierung in einer niedrigeren Vergütungsstufe während der Einarbeitungs- oder Anlernzeit ist unzulässig.