Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
SächsJStVollzG§ 6 Stellung der Gefangenen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/6#abs-1 (1) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/6#abs-2 (2) Vollzugsmaßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden. Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen. Mit Zustimmung der beteiligten Gefangenen kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch eine andere sprachkundige Person tätig werden.