Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
SächsJAPO§ 15 Prüfungszeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/15#abs-1 (1) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endpunktzahl und die Endnote ersichtlich sind. Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/15#abs-2 (2) Das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung bildet zusammen mit dem Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung das Ergebnis der Ersten Juristischen Prüfung. Bei der Ermittlung des Ergebnisses gemäß § 5d Absatz 2 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes wird die Punktzahl auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festgesetzt. Das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung weist neben der Gesamtnote und Gesamtpunktzahl die in den beiden Prüfungsteilen erreichten Endpunktzahlen und Endnoten gesondert aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/15#abs-3 (3) Auf Antrag wird einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, eine Bescheinigung über die erreichte Platznummer erteilt. Bei der Festsetzung der Platznummern sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu berücksichtigen, denen innerhalb desselben Kalenderjahres das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung erteilt wurde. Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend den erzielten Gesamtpunktzahlen und Gesamtnoten. Bei gleicher Gesamtpunktzahl und Gesamtnote wird dieselbe Platznummer festgesetzt. In diesem Fall erhält die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die Platznummern fortlaufend weitergezählt würden.