Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ingenieurgesetz
SächsIngG§ 39 Ausgleichsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/39#abs-1 (1) Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen, mit Ausnahme bei Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht. Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zur Verfügung steht, richtet sich nach der Niveaustufe des jeweiligen vorgelegten Ausbildungsnachweises:
1. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe c, d oder Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.
2. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, steht dem Antragsteller nur die Eignungsprüfung zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/39#abs-2 (2) § 36 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.