Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz
SächsHZG§ 11 Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen an Kunsthochschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHZG/11#abs-1 (1) Für die Festsetzung von Zulassungszahlen an Kunsthochschulen findet § 5 Anwendung. Studiengang im Sinne von § 5 können auch mehrere inhaltlich verwandte Studiengänge sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHZG/11#abs-2 (2) Die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern an Kunsthochschulen, die eine Eignungsprüfung oder eine Begabtenprüfung oder eine Prüfung der Qualifikation für ein Aufbaustudium abgelegt haben, richtet sich ausschließlich nach dem in dieser Prüfung erreichten Grad der Qualifikation. Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Staatsvertrages gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHZG/11#abs-3 (3) Für die Bewerbungen um Zulassung und die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Vorschriften des Sächsischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Satzungen.