Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz

SächsHSG

§ 97 Hochschulallianzen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 2 mit anderen Hochschulen und Partnern außerhalb der Hochschulen rechtlich selbständige Einrichtungen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen (Hochschulallianzen). Für Hochschulallianzen, die keine Unternehmen sind, gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Andere Hochschulen im Sinne des Satzes 1 sind auch solche mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. Das Staatsministerium evaluiert diese Regelung im Jahr 2026.

§ 96f § 98