Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz
SächsHSG§ 50 Mitglieder und Angehörige der Hochschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/50#abs-1 (1) Mitglieder der Hochschule sind
1. die an der Hochschule mindestens zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit Beschäftigten einschließlich der am Universitätsklinikum tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der dort tätigen akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2. die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren,
3. die Studentinnen und Studenten sowie
4. im Hinblick auf Mitwirkungsrechte an der Dualen Hochschule Sachsen die Dualen Praxispartner nach Maßgabe von § 50a Absatz 2 Satz 2 und 3.
Eine Verringerung der Arbeitszeit oder Freistellung von der Beschäftigung von bis zu sechs Monaten bleibt außer Betracht. Beschäftigten des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen nach § 107, die Leistungen in Forschung oder Lehre oder wissenschaftliche Dienstleistungen für Forschung oder Lehre erbringen, kann die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen nach § 107 von der Dekanin oder dem Dekan verliehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/50#abs-2 (2) Angehörige der Hochschule sind die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Lehrbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 3 sind, und die Beschäftigten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind. Die Hochschule kann im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren und wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die unbefristet beschäftigt waren, den Status einer oder eines Angehörigen verleihen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/50#abs-3 (3) An Kunsthochschulen und an der Dualen Hochschule Sachsen kann die Grundordnung vorsehen, dass die Lehrbeauftragten Mitglieder sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/50#abs-4 (4) Die Grundordnung kann bestimmen, dass weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, die Rechte als Mitglied oder Angehöriger der Hochschule zuerkannt werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/50#abs-5 (5) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand daran gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
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