Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz

SächsHSG

§ 24 Studienkolleg

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Hochschule kann ein Studienkolleg als Zentrale Einrichtung nach § 98 Absatz 1 bis 3 oder außerhalb der Hochschule errichten. Das Studienkolleg vermittelt Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einem ausländischen Bildungsnachweis, der den Zugangsvoraussetzungen nach § 18 nicht gleichwertig ist, die für das Studium an einer Hochschule erforderliche Qualifikation einschließlich der notwendigen Sprachkenntnisse. Das Staatsministerium regelt den Lehrstoff, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren durch Rechtsverordnung.

§ 23 § 25