Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz
SächsHSG§ 111 Staatliche Ausbildung in Theologie
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/111#abs-1 (1) Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/111#abs-2 (2) Für die wissenschaftlich-theologischen Ausbildungsgänge bleibt die Theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen Theologischen Fakultät holt das Staatsministerium eine gutachtliche Stellungnahme der Evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen ein. An der Technischen Universität Dresden bleibt das Fach katholische Religion in Lehramtsstudiengängen und das Fach katholische Theologie erhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/111#abs-3 (3) Die Einführung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie und in evangelischer oder katholischer Religionspädagogik sowie von Studiengängen, die zur Berechtigung zum Erteilen des evangelischen oder katholischen Religionsunterrichts führen, bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums. Die Ausbildung in den Fächern evangelische und katholische Religion im Lehramt sowie in evangelischer und katholischer Theologie entspricht der Lehre und den Grundsätzen der jeweiligen Kirche.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/111#abs-4 (4) Prüfungsordnungen nach § 35, Studienordnungen nach § 37, Promotionsordnungen nach § 41 Absatz 5 sowie Habilitationsordnungen nach § 42 Absatz 5 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums, soweit sie evangelische oder katholische Theologie oder evangelische oder katholische Religionspädagogik betreffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/111#abs-5 (5) Vor der Berufung von Professorinnen und Professoren, der Einstellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Bestellung von Außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren für evangelische oder katholische Theologie sowie für evangelische oder katholische Religionspädagogik ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium herzustellen. Dies gilt entsprechend für Entscheidungen nach § 60 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie § 61 Absatz 3 Satz 2 und 8 sowie Absatz 4 Satz 8 und 9.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/111#abs-6 (6) Stellen die jeweilige Kirche und das Staatsministerium nach dem maßgeblichen Kirchenvertrag übereinstimmend fest, dass eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer die Voraussetzungen für ihre oder seine Lehrtätigkeit nicht mehr erfüllt, so hat die Hochschule nach Aufforderung des Staatsministeriums ihre oder seine Lehrtätigkeit in Fachgebieten der evangelischen oder katholischen Theologie und der evangelischen oder katholischen Religionspädagogik zu unterbinden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/111#abs-7 (7) In den Fällen der Absätze 2 bis 5 stellt das Staatsministerium das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche her.