Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBG

§ 7 Gleichgestellte Weiterbildungsbezeichnungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/7#abs-1 (1) Den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes sind gleichgestellt:

1. Weiterbildungsbezeichnungen, die in einem anderen Land nach dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften von der dort zuständigen Behörde oder Stelle erteilt wurden,

2. Weiterbildungsbezeichnungen, die nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erteilt wurden, wenn die Weiterbildungen vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnungen nach § 8 Nr. 4 begonnen wurden,

3. Weiterbildungsbezeichnungen, die vor dem 3. Oktober 1990 an einer Bezirksakademie, einer Betriebsakademie des Gesundheits- und Sozialwesens oder einer vergleichbaren Weiterbildungsstätte nach den Weiterbildungsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erworben worden sind oder

4. Weiterbildungsbezeichnungen, die nach vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestätigten Weiterbildungskonzeptionen erteilt werden, wenn die Weiterbildungen vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnungen nach § 8 Nr. 1 bis 3 begonnen wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/7#abs-2 (2) Weiterbildungsbezeichnungen, die vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 4 erworben worden sind und nicht unter die Regelungen des Absatzes 1 fallen, sind auf Antrag den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes gleichzustellen, wenn das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Gleichwertigkeit der Weiterbildung feststellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/7#abs-3 (3) Berufsangehörige nach § 2 Absatz 2, deren Weiterbildungsbezeichnung nach den Absätzen 1 und 2 gleichgestellt ist, führen als Weiterbildungsbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht. Gibt es keine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung, darf die bisherige weitergeführt werden.

§ 6 § 7a