Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 7 Gebietsbestand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/7#abs-1 (1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/7#abs-2 (2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).

§ 6 § 8