Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz

SächsGDG

§ 20 Kosten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDG/20#abs-1 (1) Für Aufklärung, Beratung und Information im Sinne dieses Gesetzes werden keine Kosten erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDG/20#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie dem Staatsministerium der Finanzen die Erhebung von Kosten für den gerichtsärztlichen Dienst durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 19 § 21