Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz
SächsGDG§ 18 Gerichts- und vollzugsärztlicher Dienst
Stand: 26.08.2026
Soweit nicht andere Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen, nehmen den gerichtsärztlichen Dienst und den ärztlichen Dienst bei den Justizvollzugsanstalten die Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsämter wahr.